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Aufgrund der derzeit bestehenden bundesweiten Kontaktbeschränkungen sind "klassische" Wohnungseigentümerversammlungen zunächst für einen unbestimmten Zeitraum schwierig, da die Auflagen sehr hoch sind, und es derzeit kein Veranstaltungsort buchbar ist.

 

Veranstaltungen können generell mit Genehmigung und unter Auflagen wie z.B. vollständig geimpft, Vorlage eines 24h alten negativen Covid Test etc. abgehalten werden.

Im WEG Bereich kann jedoch auf Grund der rechtlichen Lage einem Eigentümer zu einer Veranstaltung den Zugang nicht verweigert werden wenn kein Testergebnis vorliegt, sonst wären alle gefassten Beschlüsse anfechtbar. Daher ist es faktisch derzeit nicht möglich eine WEG Versammlung in einem Hotel, etc. abzuhalten.

 

 

 

Aktuller Beschluss des Bundestages und Bundesrat Betreff aktuelle Situtation WEG mit Covid-19

 

Quelle: Haufe Online Redaktion

 

Bundestag und Bundesrat haben das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" beschlossen. Dieses enthält neben zahlreichen anderen Regelungen temporäre Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht.

Durch das Gesetz werden die geltenden Vorschriften im Wohnungseigentumsgesetz zur Amtszeit von WEG-Verwaltern und zum Aufstellen und Beschließen eines Wirtschaftsplans vorerst außer Kraft gesetzt.

Der Gesetzgeber reagiert mit dem Gesetz darauf, dass wegen der Corona-Pandemie vielerorts keine Eigentümerversammlungen stattfinden können. Die Maßnahmen sollen die weitere Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 verhindern.

Temporäre Änderungen des WEG wegen der Corona-Krise im Überblick

Amtszeit des Verwalters dauert fort

Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

Wirtschaftsplan gilt fort

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Damit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist und eine Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldforderungen bestehen bleibt. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden.

Sonderregelungen zum WEG wegen der Corona-Krise sind befristet

Die Sonderregelungen zur Amtsdauer des WEG-Verwalters und zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans sind bis zum 31.12.2021 befristet.

 

Quelle:

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/corona-krise-sonderregelung-im-weg_258_512486.html

Haufe Online Verlag

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